LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2005
4 Sa 535/04
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 611 § 619a ; ZPO § 287 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 270/04

Arbeitnehmerhaftung im Speditionsgewerbe bei mittlerer Fahrlässigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 535/04

DRsp Nr. 2005/10379

Arbeitnehmerhaftung im Speditionsgewerbe bei mittlerer Fahrlässigkeit

1. Der Arbeitnehmer haftet nach § 619 a BGB nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.2. Durch die Verursachung eines Schadens bei betrieblich veranlasster Tätigkeit ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach dem Grad des Verschuldens in unterschiedlichem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet: Fällt dem Arbeitnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haftet er für entstandene Schäden voll, bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles quotal zu verteilen und bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden allein.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 611 § 619a ; ZPO § 287 Abs. 1 ;

Tatbestand: