LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2014
4 Sa 377/14
Normen:
BGB § 174; 619 a; 626 Abs.1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 168/14

Arbeitnehmerhaftung; Vollmachtsvorlage; außerordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 377/14

DRsp Nr. 2015/8453

Arbeitnehmerhaftung; Vollmachtsvorlage; außerordentliche Kündigung

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.5.2014 - 4 Ca 168/14 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wie folgt abgeändert:

1)

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.1.2014 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2)

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 14.811,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2014 zu zahlen

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat 61 % und die Beklagte 39 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 72 % dem Kläger und zu 28 % der Beklagten auferlegt.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174; 619 a; 626 Abs.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen sowie über Zahlungsansprüche der Beklagten.

1. 2. 3. 4. 1. 2.