OVG Bremen - Urteil vom 26.10.2004
1 A 282/03
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 1 ; BremArbnKG § 2 ; BremArbnKG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 429
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 24.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4/02

Arbeitnehmerkammer; Pflichtmitgliedschaft

OVG Bremen, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 1 A 282/03

DRsp Nr. 2008/862

Arbeitnehmerkammer; Pflichtmitgliedschaft

»Das Gesetz des Landes Bremen über die Errichtung einer Arbeitnehmerkammer mit Pflichtmitgliedschaft für alle Arbeitnehmer ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 1 ; BremArbnKG § 2 ; BremArbnKG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflichtmitgliedschaft in der Arbeitnehmerkammer Bremen.

1. Eine Arbeiter- und Angestelltenkammer mit Pflichtmitgliedschaft besteht in Bremen seit 1921 (Gesetz vom 17.07.1921, BremGBl. S. 291). Die Kammer wurde 1936 unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aufgelöst. Im Jahre 1956 wurde der frühere Rechtszustand wiederhergestellt (Gesetz vom 03.07.1956, BremGBl. S. 79).

Außer in Bremen besteht eine Arbeitnehmerkammer nur im Saarland.

Mit Beschluss vom 18.12.1974 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Gesetze der Länder Bremen und Saarland über die Errichtung von Arbeitnehmerkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft aller Arbeitnehmer mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 38, S. 281).