Gründe:
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen insoweit mit dem vereinbar ist, als danach Wahlvorschläge für die Wahlen zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern nur von solchen Gewerkschaften, deren Dachorganisationen und selbständigen Vereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung eingereicht werden können, die für das Arbeitsleben im Lande Bremen wesentliche Bedeutung haben.