BVerfG - Beschluß vom 22.10.1985
1 BvL 44/83
Normen:
ArbnKG (Arbeitnehmerkammern-Gesetz) Bremen § 8 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 71, 81
AP Nr. 142 zu Art. 3 GG
AuR 1986, 246
BGBl I 1986, 86
DB 1986, 812
NJW 1986, 173
NZA 1986, 162
ZfSH/SGB 1986, 178
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 15.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 202/81

Arbeitnehmerkammern: Wahlvorschläge für die Wahlen - Bremen

BVerfG, Beschluß vom 22.10.1985 - Aktenzeichen 1 BvL 44/83

DRsp Nr. 1996/6768

Arbeitnehmerkammern: Wahlvorschläge für die Wahlen - Bremen

»1. Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zur Chancengleichheit der Wahlbewerber bei allgemeinen politischen Wahlen entwickelt hat, gelten bei Wahlen im Arbeits- und Sozialwesen jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber für alle Arbeitnehmer die Zwangsmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anordnet und das Vertretungsorgan in unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird.2. Bei den Wahlen zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen ist es verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, nur Wahlvorschläge solcher Vereinigungen zuzulassen, die für das Arbeitsleben im Lande Bremen bereis "wesentliche Bedeutung" haben (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern).«

Normenkette:

ArbnKG (Arbeitnehmerkammern-Gesetz) Bremen § 8 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen insoweit mit dem vereinbar ist, als danach Wahlvorschläge für die Wahlen zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern nur von solchen Gewerkschaften, deren Dachorganisationen und selbständigen Vereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung eingereicht werden können, die für das Arbeitsleben im Lande Bremen wesentliche Bedeutung haben.