EuGH - Urteil vom 18.09.2003
Rs C-125/01
Normen:
AFG § 141b Abs. 1 § 141e ; Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) Art. 9 ; SGB III § 430 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 116
BB 2003, 2575
DVBl 2004, 197
NJW 2004, 436
NZI 2003, 617
SozR 4-4300 § 324 Nr. 1
ZIP 2003, 2173
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 781/99

Arbeitnehmerschutz - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Garantieleistungen im Hinblick auf die Erfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen - Nationale Vorschrift, die eine Ausschlussfrist von zwei Monaten für den Zahlungsantrag und die Möglichkeit eines Neubeginns dieser Frist vorsieht

EuGH, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen Rs C-125/01

DRsp Nr. 2004/8207

Arbeitnehmerschutz - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Garantieleistungen im Hinblick auf die Erfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen - Nationale Vorschrift, die eine Ausschlussfrist von zwei Monaten für den Zahlungsantrag und die Möglichkeit eines Neubeginns dieser Frist vorsieht

[Peter Pflücke gegen Bundesanstalt für Arbeit] 1. Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers steht der Anwendung einer Ausschlussfrist nicht entgegen, binnen deren ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht einen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie stellen muss, wenn die betreffende Frist nicht weniger günstig ist als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Grundsatz der Effektivität). 2. Das nationale Gericht muss die innerstaatliche Vorschrift, die die Ausschlussfrist vorsieht, unangewendet lassen, wenn es feststellt, dass sie nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und auch nicht gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden kann.

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1 § 141e ;