SG Leipzig - Beschluss vom 21.02.2001
S 4 AL 781/99
Normen:
AFG § 141b Abs. 1 § 141e ; Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) Art. 9 ; SGB III § 430 Abs. 5 ;

Arbeitnehmerschutz - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Garantieleistungen im Hinblick auf die Erfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen - Nationale Vorschrift, die eine Ausschlussfrist von zwei Monaten für den Zahlungsantrag und die Möglichkeit eines Neubeginns dieser Frist vorsieht

SG Leipzig, Beschluss vom 21.02.2001 - Aktenzeichen S 4 AL 781/99

DRsp Nr. 2004/8357

Arbeitnehmerschutz - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Garantieleistungen im Hinblick auf die Erfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen - Nationale Vorschrift, die eine Ausschlussfrist von zwei Monaten für den Zahlungsantrag und die Möglichkeit eines Neubeginns dieser Frist vorsieht

»Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgender Frage: 1. Ist eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Befriedigung von offenen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt durch die Garantieeinrichtung mit Artikel 9 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vereinbar? 2. Teilt der Gerichtshof die Ansicht der Kammer, dass eine solche Ausschlussfrist keine für den Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschrift im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 80/987/EWG ist? 3. Ist die Kammer verpflichtet, die Vorschrift über die Ausschlussfrist im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht anzuwenden?«

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1 § 141e ; Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) Art. 9 ; SGB III § 430 Abs. 5 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die Entscheidung des vom 18.09.2003 - - BB 2003,