Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2017 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Forderungen des Klägers, der sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch Eigenkündigung zum 31.12.2016 beendet hat, aus einem Sozialplan.
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