LAG Düsseldorf - Beschluß vom 06.03.1991
4 TaBV 119/90
Fundstellen:
ARST 1991, 101
AuR 1991, 379
BB 1991, 911
BetrR 1991, 247
DB 1991, 2668
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 18
Vorinstanzen:
ArbG Essen,

Arbeitnehmerstatus: Außendienstmitarbeiter - Abgrenzung zum freien Mitarbeiter

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 06.03.1991 - Aktenzeichen 4 TaBV 119/90

DRsp Nr. 1998/4099

Arbeitnehmerstatus: Außendienstmitarbeiter - Abgrenzung zum freien Mitarbeiter

1. Ein Außendienstmitarbeiter im Versicherungsgewerbe ist jedenfalls dann als freier Mitarbeiter zu qualifizieren, wenn er aufgrund der ihm vertraglich eingeräumten und in der Praxis auch so gehandhabten Befugnisse dem Arbeitgeber keine Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldet und er vertraglich auch im übrigen nicht gehindert ist, einer anderweitigen Beschäftigung nachzugehen. 2. Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigen es jedenfalls die von einem Teil der neueren Literatur unter dem Stichwort der Beschäftigung "am Arbeitsrecht vorbei" entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung des freien Mitarbeiters vom Arbeitnehmer nicht, von dem den Arbeitnehmerstatus bestimmenden Merkmal der persönlichen Abhängigkeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der im Betrieb Essen der Antragstellerin unter dem 21.03.1990 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Wirksamkeit dieser Wahl hängt davon ab, ob die auf der Wählerliste stehenden 34 Außendienstmitarbeiter, darunter der Mitarbeiter G., freie Mitarbeiter der Antragsteilerin oder Arbeitnehmer sind.