BAG - Urteil vom 15.12.1999
5 AZR 770/98
Normen:
HGB §§ 84, 86, 86a, 87, 92, 92a ; VAG §§ 81, 83; UWG § 1 ; BGB §§ 613, 665, 675 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 92 HGB
AuA 2000, 394
BB 2000, 832
BB 2000, 932
DB 2000, 1028
NZA 2000, 481
VersR 2000, 1365
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1099/97
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1392/97

Arbeitnehmerstatus Bausparkassenvertreter

BAG, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 770/98

DRsp Nr. 2000/5135

Arbeitnehmerstatus Bausparkassenvertreter

»Ein im Anstellungsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot stellt kein Indiz dar für oder gegen die Selbständigkeit eines Bausparkassenvertreters.«

Normenkette:

HGB §§ 84, 86, 86a, 87, 92, 92a ; VAG §§ 81, 83; UWG § 1 ; BGB §§ 613, 665, 675 ;

Tatbestand:

Mit der am 16. Juni 1997 bei Gericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, das durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Mai 1997 nicht beendet worden sei.

Der Kläger vermittelte zunächst aufgrund eines zwischen ihm und einem Dritten geschlossenen "Vertreter-Vertrages" vom 21. März 1996 und ab dem 1. Oktober 1996 aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 26. September 1996 Bausparverträge und Lebensversicherungsverträge der Beklagten. Der Vertrag vom 26. September 1996 enthielt u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 1 Rechtsstellung des Mitarbeiters

Der Vertreter ist freier Handelsvertreter i.S. des § 84 Abs. 1 HGB. Über seine Arbeitszeit und die Art der Durchführung seiner Tätigkeit kann er frei bestimmen. Für die Einhaltung der ihm als selbständigem Gewerbetreibenden obliegenden gewerberechtlichen, steuerlichen und sonstigen gesetzlichen Pflichten ist der Vertreter selbst verantwortlich. W hält für den Vertreter hierzu ein Merkblatt bereit.

§ 3 Tätigkeitsbereich