BeschFG (1996) § 1 Abs. 5 ; KSchG § 7 ; ZPO § 17 Abs. 1 §§ 139 256 Abs. 1 § § 286, 551 Abs. 3 Nr. 2b ; EGBGB Art. 28 Art. 30 ; TVG §§ 3 4 ; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten (vom 19. November 1973); Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten des Goethe-Instituts (vom 19. April 1994);
Fundstellen:
BAGReport 2004, 30
NZA 2004, 1295
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 246/01
ArbG München, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 15448/98
Orientierungssätze:1. Legen die Parteien einem Arbeitsvertrag in zulässiger Weise ausländisches Arbeitsrecht zugrunde, finden die §§ 3, 4TVG keine Anwendung. Das Arbeitsverhältnis wird in diesem Falle auch bei beiderseitiger Tarifbindung der Parteien nicht normativ gestaltet.2. Einem Fristbeginn gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG 1996 steht nicht entgegen, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht als solchen angesehen hat und der Arbeitnehmerstatus ungeklärt war.3. Zu den Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht gemäß § 139ZPO im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristungsabrede (zu B II 2b cc der Gründe).
Normenkette:
BeschFG (1996) § 1 Abs. 5 ; KSchG § 7 ; ZPO § 17 Abs. 1 §§ 139 256 Abs. 1 § § 286, 551 Abs. 3 Nr. 2b ; EGBGB Art. 28 Art. 30 ; TVG §§ 3 4 ; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten (vom 19. November 1973);
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