BAG - Urteil vom 15.02.2012
10 AZR 301/10
Normen:
BGB § 611; HGB § 84;
Fundstellen:
BB 2012, 1342
DB 2012, 2578
EzA-SD 2012, 4
NJW 2012, 2903
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 627/09
ArbG Iserlohn, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1079/08

Arbeitnehmerstatus bei ergänzendem Aufbauunterricht in einer Justizvollzugsanstalt

BAG, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 301/10

DRsp Nr. 2012/9219

Arbeitnehmerstatus bei ergänzendem Aufbauunterricht in einer Justizvollzugsanstalt

Orientierungssätze: 1. Ob ein Lehrer für jugendliche Untersuchungsgefangene in einer Justizvollzugsanstalt Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Unterscheidung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters. 2. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. 3. Entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, der sich insbesondere aus der zeitlichen und organisatorischen Einbindung, zB durch einen vom Arbeitgeber einseitig vorgegebenen Stundenplan, ergeben kann.

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Januar 2010 - 5 Sa 627/09 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611; HGB § 84;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land steht.

Der Kläger wurde auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags mit Wirkung vom 29. Juni 1998 unbefristet als "nicht hauptamtliche Lehrkraft" für die Unterrichtstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) I eingestellt.