LAG Köln - Beschluss vom 02.06.2003
5 Ta 127/03
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2405/02

Arbeitnehmerstatus bei Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 5 Ta 127/03

DRsp Nr. 2003/15526

Arbeitnehmerstatus bei Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses

»Vereinbaren Vertragsparteien ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis, so erfolgt regelmäßig keine korrigierende Prüfung, ob das Vertragsverhältnis aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht auch ein freies Dienstverhältnis sein könnte.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ;

Gründe:

Die an sich statthafte Beschwerde ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden, sie ist damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.