LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.1996
12 Sa 1178/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 791
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 11.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1863/96

Arbeitnehmerstatus: Dozenten in der beruflichen Bildung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 1178/96

DRsp Nr. 2002/8551

Arbeitnehmerstatus: Dozenten in der beruflichen Bildung

Dozenten, die an Weiterbildungsinstituten Fachunterricht erteilen in längerfristigen Lehrgängen, die die Erlangung eines staatlich anerkannten oder institutseigene Abschlusses bezwecken, sind regelmäßig Arbeitnehmer, wenn sie sich an feste Arbeitszeiten und an thematisch bzw. durch Rahmenstoffplänen festgelegte Unterrichtsgegenstände halten müssen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25.08.1986 - 7 AZR 25/85 = BAGE 52, 133 - AP Nr. 102 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag -; BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 5 AZR 22/94 = AP Nr. 79 zu § 611 BGB Abhängigkeit - DRsp-ROM Nr. 1996/482 -; BAG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94 = DB 1997, 47 - DRsp-ROM Nr. 1997/85 - und BAG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 AZR 104/95 = AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten - DRsp-ROM Nr. 1997/467 -) und wenn von ihnen erwartet wird, daß sie den Lehrbetrieb organisierende Anwendung (z.B. Anwesenheits- und Lernkontrollen, Beaufsichtigung der Kursteilnehmer) beachten und durchsetzen. Dozenten, die einmalig oder gelegentlich stunden- oder tageweise eingesetzt werden, ihren Unterricht frei gestalten und keine signifikanten Organisationsaufgaben wahrnehmen, können jedenfalls dann als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, wenn bei Vertragsschluss die Unterrichtszeiten konkret abgesprochen werden.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Hinweise: