BAG - Urteil vom 28.05.1986
7 AZR 25/85
Normen:
BGB § 620 Abs 1 ;
Fundstellen:
BAGE 52, 133
AP Nr. 102 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
EzA § 620 BGB Nr. 79
EzB BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 26
EzB BGB § 620 Nr. 9
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 12 Sa 74/84 - 12 Sa 97/84 - 05.11.84,
ArbG Berlin, vom 29.05.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 37/84

Arbeitsverhältnis: Befristung Arbeitsvertrag - Lehrkraft im Benachteiligtenprogramm

BAG, Urteil vom 28.05.1986 - Aktenzeichen 7 AZR 25/85

DRsp Nr. 2002/7694

Arbeitsverhältnis: Befristung Arbeitsvertrag - Lehrkraft im Benachteiligtenprogramm

1. Bei den im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführten und von ihr überwiegend auch finanzierten überbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen im Rahmen des Benachteiligtenprogramms der Bundesregierung handelt es sich bei dem einzelnen Maßnahmeträger um die Wahrnehmung von jeweils befristet (= ausbildungsjahrbezogen) übertragenen sozialstaatlichen Sonderaufgaben von begrenzter Dauer. 2. Der projektbedingt erhöhte personelle Mehrbedarf stellt wegen der weitgehend durch die Bundesanstalt für Arbeit bestimmten Personalvorgaben sowie wegen der für den einzelnen Maßnahmeträger bestehenden Unsicherheit über die Durchführung weiterer überbetrieblicher Bildungsmaßnahmen im Rahmen des Benachteiligtenprogramms einen sachlichen Grund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer (z.B. Lehrkräfte oder Sozialpädagogen) für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsjahres zu befristen.

Normenkette:

BGB § 620 Abs 1 ;

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob bereits seit dem 1. Mai 1981 zwischen dem Kläger und dem beklagten Land arbeitsvertragliche Beziehungen bestanden haben und ob die später abgeschlossenen Arbeitsverträge vom 31. März 1983 und vom 28. Februar 1984 wirksam befristet worden sind.