BAG - Urteil vom 09.05.1984
5 AZR 195/82
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit
DB 1984, 2203
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 30
Vorinstanzen:
I. ArbG Dortmund - Urteil vom 11.12.1980 - 6 Ca 2595/80, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 05.03.1982 - 11 Sa 87/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitnehmerstatus eines Betreuers in einer Jugendfreizeitstätte

BAG, Urteil vom 09.05.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 195/82

DRsp Nr. 2005/2002

Arbeitnehmerstatus eines Betreuers in einer Jugendfreizeitstätte

»1. Wer in einer Jugendfreizeitstätte während deren Öffnungszeiten in zeitlich festgelegtem Umfang Veranstaltungen für Jugendliche betreut, ist nicht Arbeitnehmer, wenn er über Art und zeitliche Lage seiner Tätigkeit entsprechend den Wünschen der Betreuten und seinen eigenen Neigungen mitbestimmen kann. 2. Die Beachtung eines allgemeinen Konzepts für die Jugendarbeit sowie die örtliche Bindung an die Räume der Freizeitstätte begründen keine für ein Arbeitsverhältnis notwendige Abhängigkeit.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger, der jedenfalls im Jahre 1980 an der Universität Dortmund studierte, ist seit Januar 1980 in der von der Beklagten geführten Jugendfreizeitstätte N als Jugendarbeiter in der offenen Jugendarbeit tätig. Die Parteien haben hierüber schriftliche Vereinbarungen "über die Verpflichtung als nebenberuflicher Mitarbeiter" getroffen, die jeweils auf einen bis längstens fünf Monate befristet waren. Die Vereinbarungen hatten - soweit hier von Bedeutung - folgenden Inhalt:

"...