BAG - Urteil vom 23.04.1980
5 AZR 426/79
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 21
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.06.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 788/78
LAG Düsseldorf, vom 17.01.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 556/78

Arbeitnehmerstatus eines Drehbuchautors und Regisseurs - Rundfunkanstalt

BAG, Urteil vom 23.04.1980 - Aktenzeichen 5 AZR 426/79

DRsp Nr. 2005/2012

Arbeitnehmerstatus eines Drehbuchautors und Regisseurs - Rundfunkanstalt

»1. Die ständigen Mitarbeiter von Rundfunk und Fernsehen sind Arbeitnehmer der Anstalten, wenn sie in die Arbeitsorganisation der Anstalt eingegliedert und deshalb persönlich abhängig sind (ständige Rechtsprechung des Senats). 2. Für die Abgrenzung von Arbeitnehmern und "freien Mitarbeitern" gibt es kein Einzelmerkmal, das aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muß, damit man von persönlicher Abhängigkeit sprechen kann. Es ist deshalb aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit unvermeidlich, die unselbständige Arbeit typologisch abzugrenzen. 3. Kennzeichen der abhängigen oder unselbständigen Arbeit ist auch, daß der in die Arbeitsorganisation der Anstalt eingegliederte Mitarbeiter seine Arbeitskraft nicht nach selbstgesetzten Zielen und den Bedürfnissen des Marktes in eigener Verantwortung verwertet, sondern sie für die Verwirklichung der Rundfunk- und Fernsehprogramme der Anstalten einsetzt.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer des Beklagten ist.