BAG - Urteil vom 20.07.1994
5 AZR 628/93
Normen:
BGB §§ 170 611 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 104/92
ArbG Stuttgart, vom 23.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 607/92

Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters

BAG, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 628/93

DRsp Nr. 2002/14713

Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters

1. Die Mitarbeit in der Programmgestaltung läßt sich sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbringen. 2. Kann der Sender innerhalb eines bestimmten Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen, wird in der Regel ein Arbeitsverhältnis zu bejahen sein. 3. Ist der Mitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt, ohne daß die einzelnen Einsätze im voraus abgesprochen werden, stellt das ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar.

Normenkette:

BGB §§ 170 611 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist seit Anfang November 1990 für die Redaktion "Nachrichten Baden-Württemberg" der Beklagten tätig. Diese Redaktion ist eine von vier der im Jahr 1991 geschaffenen Hauptabteilung "Landesprogramm Baden-Württemberg" zugeordneten Redaktionen. Für sie sind fünf Angestellte und etwa 26 nach Ansicht der Beklagten freie Mitarbeiter tätig.

Der Kläger ist - jedenfalls seit Mai 1991 - überwiegend als Sende-Regisseur tätig, daneben auch als Produzent von Beiträgen, Redakteur und Filmbearbeiter.

Die Tätigkeit als Sende-Regisseur wird in einer Aufstellung der Beklagten wie folgt umschrieben: