BAG - Urteil vom 25.08.1982
5 AZR 7/81
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 39, 329
AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer Dozenten
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 25
PersV 1984, 510
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.04.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 119/79
LAG Berlin, vom 06.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 49/80

Arbeitnehmerstatus eines Volkshochschuldozenten

BAG, Urteil vom 25.08.1982 - Aktenzeichen 5 AZR 7/81

DRsp Nr. 2005/2005

Arbeitnehmerstatus eines Volkshochschuldozenten

»Ein Volkshochschuldozent ist nicht schon deshalb Arbeitnehmer, weil er sich in einem zeitlich erheblichen Umfang zum Unterricht in Sprachkursen verpflichtet (im Anschluß an BAG AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Volkshochschuldozent freier Mitarbeiter war oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

Der Kläger ist seit 1965 als Dozent für Englisch-Kurse an der Volkshochschule S in B tätig. Der Leiter dieser Volkshochschule schloß mit dem Kläger jeweils für ein Semester (von Januar bis Mai oder von September bis Dezember eines jeden Jahres) einen schriftlichen Dienstvertrag. In ihm werden die wöchentliche Unterrichtszeit und die Honorare entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen Anweisungen für Dozentenhonorare der Volkshochschulen Berlins festgelegt. Mit diesen Honoraren sind alle vorbereitenden Arbeiten und Nebentätigkeiten abgegolten.