LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.1997
2 Sa 1461/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5465/94

Arbeitnehmerstatus: Kundenschulungsbeauftragter

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.1997 - Aktenzeichen 2 Sa 1461/96

DRsp Nr. 2002/8524

Arbeitnehmerstatus: Kundenschulungsbeauftragter

1. Ob ein Dienstverhältnis als Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters/einer freien Mitarbeiterin oder als Arbeitsverhältnis zu werten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleitung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt (BAG Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit - DRsp-ROM Nr. 1995/4471 -). 2. Die Tatsache allein, dass der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin hinsichtlich der zeitlichen Bestimmung der Arbeitszeit nicht von konkreten Weisungen des Arbeitgebers, sondern zB von den Terminvorstellungen des Kunden des Arbeitgebers abhängig ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Arbeitszeit könne frei gestaltet werden. 3. Ist die Arbeitsleistung nicht innerhalb einer räumlich festen Organisation auszuüben, aber der Ort der Arbeitsleistung insofern festgelegt, als die Tätigkeit in der Regel in den Räumen des jeweiligen Kunden des Arbeitgebers durchgeführt wird, unterliegt die Bestimmung des Arbeitsortes nicht der Disposition des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 06.05.1998 - 5 AZR 247/97 - DRsp-ROM Nr. 1999/1540 -.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 30.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen