BAG - Urteil vom 11.12.1996
5 AZR 592/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 96/94
ArbG Stuttgart, vom 10.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11310/93

Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter der Hörfunkredaktion

BAG, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 592/95

DRsp Nr. 2002/7585

Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter der Hörfunkredaktion

Auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann ein Arbeitsverhältnis zu bejahen sein, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Das ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluß gesonderter Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich "zugewiesen" werden.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1987 für das Hörfunkstudio U der Beklagten tätig. Das Studio erstellt das Regionalprogramm "S 4 Schwabenradio". Außerdem liefert es Programme für das Zentralprogramm in Stuttgart und andere ARD-Anstalten. Der Studioleiter und mindestens zwei weitere Mitarbeiter sind fest angestellt. Die Beklagte behandelt den Kläger als sog. festen freien Mitarbeiter gem. den Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Personen. Der Kläger erhält Honorare, die nach Art und Anzahl der geleisteten Dienste errechnet werden. Er hat Anspruch auf Urlaub und Zahlung im Krankheitsfalle.