Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1987 für das Hörfunkstudio U der Beklagten tätig. Das Studio erstellt das Regionalprogramm "S 4 Schwabenradio". Außerdem liefert es Programme für das Zentralprogramm in Stuttgart und andere ARD-Anstalten. Der Studioleiter und mindestens zwei weitere Mitarbeiter sind fest angestellt. Die Beklagte behandelt den Kläger als sog. festen freien Mitarbeiter gem. den Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Personen. Der Kläger erhält Honorare, die nach Art und Anzahl der geleisteten Dienste errechnet werden. Er hat Anspruch auf Urlaub und Zahlung im Krankheitsfalle.
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