LAG Berlin - Urteil vom 11.09.1991
6 Ta 8/91
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 14
AuA 1992, 123
AuR 1992, 156
BB 1991, 496,
BB 1992, 2299
BuW 1992, 36
LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 9
NJ 1992, 46
NZA 1992, 652
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 97 Ca 1064/91

Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks

LAG Berlin, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 6 Ta 8/91

DRsp Nr. 2002/8140

Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks

1. Mitglieder einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) standen trotz Abschlusses einer Arbeitsvereinbarung nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihrer Genossenschaft. 2. Wird durch Mehrheitsbeschluß eine sozialistische PGH in eine eingetragene Genossenschaft (eG) umgewandelt, so kann in deren Statut zugleich geregelt werden, daß die Arbeitsleistung der Genossen nunmehr auf der Grundlage eines neben ihrer Mitgliedschaft bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht werden soll. 3. Ein von der eG wirtschaftlich abhängiger Genosse ist wegen seiner Weisungsgebundenheit zumindest als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 23.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 97 Ca 1064/91
Fundstellen
ARST 1992, 14
AuA 1992, 123