BAG - Beschluß vom 18.11.2003
5 AZB 56/03
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b ; GVG §§ 13 17a ; ZPO § 575 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ta 376/03
ArbG Düsseldorf, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3416/03

Arbeitnehmerstatus; Prozeßrecht - Rechtsweg; Professorenvertreter; bürgerliche Rechtsstreitigkeit; sic-non-Fall; Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses; Weiterbeschäftigung

BAG, Beschluß vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 5 AZB 56/03

DRsp Nr. 2003/16055

Arbeitnehmerstatus; Prozeßrecht - Rechtsweg; Professorenvertreter; bürgerliche Rechtsstreitigkeit; sic-non-Fall; Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses; Weiterbeschäftigung

Orientierungssatz: Für die Klage auf Feststellung des unbefristeten Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses und auf Weiterbeschäftigung auf dieser Grundlage sind die Gerichte für Arbeitssachen auch dann ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a und b ArbGG), wenn der Beklagte schlüssig einwendet, es liege ausschließlich ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b ; GVG §§ 13 17a ; ZPO § 575 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Die Beklagte beauftragte den Kläger durch Schreiben vom 12. August 2002 mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003, längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle.