LAG Nürnberg, vom 27.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 293/00
ArbG Nürnberg, vom 31.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6864/99
Arbeitnehmerstatus; Prozeßrecht - Verhandeln; Nichtverhandeln; Erörterung des Rechtsstreits; Sachantrag; Form der Antragstellung; Bezugnahme auf die Schriftsätze; Heilung des Formmangels; Säumnis; Auslegung von vergangenheitsbezogenen Statusanträgen; Feststellungsinteresse, Zwischenfeststellungsstreit; widersprüchliches Verhalten; Rechtsmißbrauch bei Statusfeststellung; Berufungsverfahren
BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 556/01
DRsp Nr. 2003/3738
Arbeitnehmerstatus; Prozeßrecht - Verhandeln; Nichtverhandeln; Erörterung des Rechtsstreits; Sachantrag; Form der Antragstellung; Bezugnahme auf die Schriftsätze; Heilung des Formmangels; Säumnis; Auslegung von vergangenheitsbezogenen Statusanträgen; Feststellungsinteresse, Zwischenfeststellungsstreit; widersprüchliches Verhalten; Rechtsmißbrauch bei Statusfeststellung; Berufungsverfahren
»Verhandeln im Sinne des § 333ZPO setzt einen Sachantrag des Klägers/Rechtsmittelklägers voraus.«Orientierungssätze:1. Stellt der Kläger/Rechtsmittelkläger keinen Sachantrag, liegt kein Verhandeln im Sinne des § 333ZPO vor, da der Gegenstand des Prozesses durch einen konkreten Antrag bestimmt wird.2. Diesem Erfordernis kann aus Gründen der prozessualen Klarheit nicht durch die bloße streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage Genüge getan werden.3. Gemäß § 297 Abs. 2ZPO hat in aller Regel eine ausdrückliche Bezugnahme auf bestimmte schriftliche Anträge zu erfolgen. Die Bezugnahme auf Sachvortrag in Schriftsätzen reicht nicht aus.4. Eine konkludente Inbezugnahme der Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn die prozessualen Erklärungen zweifelsfrei ergeben, daß und in welchem Umfang das Rechtsbegehren verfolgt wird.
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