BAG - Urteil vom 04.12.2002
5 AZR 556/01
Normen:
ZPO §§ 137 256 295 297 308 333 335 337 338 519b 542 ; ArbGG §§ 59 64 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 126
BAGE 104, 86
DB 2003, 1232
JR 2003, 396
MDR 2003, 520
NJW 2003, 1548
NZA 2003, 341
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 27.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 293/00
ArbG Nürnberg, vom 31.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6864/99

Arbeitnehmerstatus; Prozeßrecht - Verhandeln; Nichtverhandeln; Erörterung des Rechtsstreits; Sachantrag; Form der Antragstellung; Bezugnahme auf die Schriftsätze; Heilung des Formmangels; Säumnis; Auslegung von vergangenheitsbezogenen Statusanträgen; Feststellungsinteresse, Zwischenfeststellungsstreit; widersprüchliches Verhalten; Rechtsmißbrauch bei Statusfeststellung; Berufungsverfahren

BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 556/01

DRsp Nr. 2003/3738

Arbeitnehmerstatus; Prozeßrecht - Verhandeln; Nichtverhandeln; Erörterung des Rechtsstreits; Sachantrag; Form der Antragstellung; Bezugnahme auf die Schriftsätze; Heilung des Formmangels; Säumnis; Auslegung von vergangenheitsbezogenen Statusanträgen; Feststellungsinteresse, Zwischenfeststellungsstreit; widersprüchliches Verhalten; Rechtsmißbrauch bei Statusfeststellung; Berufungsverfahren

»Verhandeln im Sinne des § 333 ZPO setzt einen Sachantrag des Klägers/Rechtsmittelklägers voraus.« Orientierungssätze: 1. Stellt der Kläger/Rechtsmittelkläger keinen Sachantrag, liegt kein Verhandeln im Sinne des § 333 ZPO vor, da der Gegenstand des Prozesses durch einen konkreten Antrag bestimmt wird. 2. Diesem Erfordernis kann aus Gründen der prozessualen Klarheit nicht durch die bloße streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage Genüge getan werden. 3. Gemäß § 297 Abs. 2 ZPO hat in aller Regel eine ausdrückliche Bezugnahme auf bestimmte schriftliche Anträge zu erfolgen. Die Bezugnahme auf Sachvortrag in Schriftsätzen reicht nicht aus. 4. Eine konkludente Inbezugnahme der Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn die prozessualen Erklärungen zweifelsfrei ergeben, daß und in welchem Umfang das Rechtsbegehren verfolgt wird.