BAG - Urteil vom 15.12.1999
5 AZR 566/98
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 S. 2, § 86 Abs. 2, § 84 Abs. 4, § 92a; ZPO § 373 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 84 HGB
BB 2000, 826
DB 2000, 723
JuS 2000, 722
NZA 2000, 447
VersR 2000, 1143
ZIP 2000, 630
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 12.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 99/97
LAG Niedersachsen, vom 28.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 2125/97

Arbeitnehmerstatus (Versicherungsvertreter)

BAG, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 566/98

DRsp Nr. 2000/5115

Arbeitnehmerstatus (Versicherungsvertreter)

»Aus dem tatsächlichen Fehlen einer vom Versicherungsvertreter geschaffenen Innen- und Außenorganisation seiner Generalvertretung kann nicht auf seine Arbeitnehmereigenschaft geschlossen werden. Wie sich aus § 84 Abs. 4 HGB ergibt, finden die Vorschriften des 7. Abschnitts des HGB auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.«

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1 S. 2, § 86 Abs. 2, § 84 Abs. 4, § 92a; ZPO § 373 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) erklärten ordentlichen Kündigung.

Der Außendienst der beklagten Versicherungsunternehmen ist so organisiert, daß zum Teil Versicherungsverträge direkt durch selbständige Versicherungsvertreter (fünf oder sechs Vertreter) vermittelt werden, zum Teil sind Generalvertretungen eingerichtet. Darüber hinaus gibt es fünf Bezirksleiter im Angestelltenverhältnis, die Festgehälter und Bestandsprovisionen beziehen.