LAG Niedersachsen - Beschluss vom 05.05.2003
13 Ta 79/03
Normen:
GVG § 17a ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 348
NZA-RR 2004, 324
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 441/02

Arbeitnehmerstatus: Vertragshändler als arbeitnehmerähnliche Person

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 13 Ta 79/03

DRsp Nr. 2003/12093

Arbeitnehmerstatus: Vertragshändler als arbeitnehmerähnliche Person

»1. Auf Vertragshändlerverträge ist Handelsvertreterrecht entsprechend anzuwenden. Deshalb kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG begründet sein. Eine Bewertung als arbeitnehmerähnliche Person scheidet aus.2. Die unterstellte Zuständigkeit nach sic-non-Grundsätzen kann eine Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG nicht begründen.«

Normenkette:

GVG § 17a ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit der Klage begehrt der Kläger erstens die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, zweitens die Feststellung, dass das bestehende Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.07.2002 nicht aufgelöst worden ist, drittens Beschäftigung. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Zahlung von 43.970,92 EURO, Forderungen aus Lieferungen an den Kläger. Hilfsweise hat der Kläger unter dem 03.04.2003 den Feststellungsantrag angekündigt, dass für die fristlose Kündigung des Kooperations- und Vertriebsvertrages keine Gründe vorgelegen haben.