BAG - Urteil vom 13.11.1991
7 AZR 31/91
Normen:
BGB § 611, § 611, § 620, § 613 S. 1, § 631 Abs. 1 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 4 ; HGB § 84 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 60 zu § 611 BGB
BAGE 69, 62
BB 1992 1860
BB 1992, 1860
DRsp VI(602)98c-d
EzA § 611 BGB Nr. 45
MDR 1993, 154
NJW 1993, 862
NJW 1993, 86
NZA 1992, 1125
SAE 1993, 222
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 20.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 526/90
LAG Düsseldorf, vom 30.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1158/90

Arbeitnehmerstatus; VHS-Dozentin in Schulabschlußkursen

BAG, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 7 AZR 31/91

DRsp Nr. 1996/6283

Arbeitnehmerstatus; VHS-Dozentin in Schulabschlußkursen

»1. Ob Volkshochschuldozenten, die in Lehrgängen zur nachträglichen Erlangung von Schulabschlüssen unterrichten, Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter sind, hängt von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehung und von der Arbeitsorganisation der Volkshochschule ab. a) Die Bindung an schulrechtliche Vorschriften und Lehrpläne ist unerheblich. Nur methodische und didaktische Anweisungen der Volkshochschule zur Gestaltung des Unterrichts können zu einer persönlichen Abhängigkeit führen. b) Auf ein Arbeitsverhältnis deutet es hin, wenn die Volkshochschule nach ihren Bedürfnissen außerhalb der Unterrichtszeit über die Arbeitskraft des Dozenten verfügen kann. Die Bedeutung dieses Indizes hängt vor allem auch vom zeitlichen Umfang der zusätzlichen Aufgaben ab. Je mehr die Volkshochschule den Inhalt der Arbeitsleistung bestimmen und dem Dozenten weitere Aufgaben übertragen kann, desto mehr spricht für ein Arbeitsverhältnis. c) Wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Unterrichtszeiten im einzelnen vertraglich geregelt und damit einem Weisungsrecht der Volkshochschule entzogen wurden, ist dies ein wichtiger Hinweis auf ein freies Dienstverhältnis.