BAG - Urteil vom 07.05.1980
5 AZR 593/78
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit
ARST 1981, 3
Vorinstanzen:
I. ArbG Köln - Urteil vom 28.06.1977 - 4 Ca 1132/77, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.1978 - 19 Sa 580/77, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitnehmerstatus von Orchestermusikern - Rundfunkorchester

BAG, Urteil vom 07.05.1980 - Aktenzeichen 5 AZR 593/78

DRsp Nr. 2005/2011

Arbeitnehmerstatus von Orchestermusikern - Rundfunkorchester

»1. Orchestermusiker, die ständig zu Orchesterdiensten herangezogen werden, sind Arbeitnehmer (im Anschluß an BAG AP Nr. 12 zu § 611 BGB Abhängigkeit). 2. Mit diesen Orchestermusikern kann die Rundfunkanstalt im allgemeinen keine über ein Jahr hinausgehende Probezeit vereinbaren (im Anschluß an BAG AP Nr. 45 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). 3. Ein immer wieder auftretender Bedarf an zusätzlichen Musikern (Vertretung fehlender Musiker, vorübergehende Besetzung vakanter Stellen, Erweiterung des Orchesters aus künstlerischen Gründen) kann jeweils für sich allein genommen die Befristung eines für den jeweiligen Zweck benötigten Aushilfsarbeitsverhältnisses rechtfertigen. "Daueraushilfen" sind als Zeitverträge nicht zulässig.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 620 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die vom Beklagten als freie Mitarbeiterin angesehen wird, will festgestellt wissen, daß sie als Geigerin in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.