BAG - Urteil vom 15.12.1999
5 AZR 3/99
Normen:
HGB § 84 Abs. 1, § 86 Abs. 1, 2, § 87 Abs. 2, § 92 Abs. 1, 2, § 92a Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 4 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 92 HGB
AuA 2000, 394
BAGE 92, 112
BB 2000, 1469
BB 2000, 884
DB 2000, 878
NZA 2000, 534
VersR 2000, 1496
ZIP 2000, 808
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2757/96
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 23. Oktober 1998 - 12 (2) Sa 779/98 ,

Arbeitnehmerstellung eines Versicherungsvertreters

BAG, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 3/99

DRsp Nr. 2000/5134

Arbeitnehmerstellung eines Versicherungsvertreters

»1. Ob ein Versicherungsvertreter (Einfirmenvertreter) Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, bestimmt sich nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. 2. Vertragliche Pflichten des Versicherungsvertreters, die nicht die geschuldete Tätigkeit, sondern sein sonstiges Verhalten betreffen, sind zur Abgrenzung regelmäßig nicht geeignet.«

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1, § 86 Abs. 1, 2, § 87 Abs. 2, § 92 Abs. 1, 2, § 92a Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 4 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Der Kläger ist bei ihr seit dem 1. August 1976 als "Bezirksleiter" beschäftigt. Grundlage dafür ist ein Vertrag vom 22. Juni 1976. Er hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"1

Der Bezirksleiter übernimmt mit Wirkung vom 1.8.1976 eine hauptberufliche Vertretung der Gesellschaft.

Die Zusammenarbeit erfolgt mit der Filialdirektion Köln.

Er ist selbständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch und gilt als Versicherungsvertreter (§ 92 HGB) sowie als Vermittlungsagent gemäß den §§ 43 ff. VVG mit den in den Versicherungsbedingungen der Gesellschaft vorgesehen Einschränkungen.

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