BAG - Urteil vom 09.11.1994
7 AZR 217/94
Normen:
AÜG Art. 1 § 1 S. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 AÜG
BAGE 78, 252
BB 1995, 1293
BB 1995, 732
DB 1995, 1560
DB 1995, 1566
DRsp VI(602)109a-b
EzA § 10 AÜG Nr. 8
NZA 1995, 572
SAE 1996, 180
AuA 1996, 109
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 542/93
ArbG Mönchengladbach, vom 10.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1464/92

Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 217/94

DRsp Nr. 1995/4445

Arbeitnehmerüberlassung

»1. Die Anwendung des AÜG bei "freien Mitarbeitern" setzt zunächst voraus, daß ihre Tätigkeit im Verhältnis zu ihrem Vertragspartner die eines Arbeitnehmers ist. 2. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Werk- oder Dienstleistungsunternehmer nicht über die betrieblichen oder personellen Voraussetzungen verfügt, die Tätigkeit der von ihm zur Erfüllung vertraglicher Pflichten im Betrieb eines Dritten eingesetzten Arbeitnehmer vor Ort zu organisieren und ihnen Weisungen zu erteilen.«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 1 S. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und daraus folgende Gehaltsansprüche.

Die Beklagte, ein führendes Unternehmen der Computerindustrie, war mit der Entwicklung einer Verfahrenstechnik zur Kommunikation ihrer Computer über ein ISDN-Telefonnetz befaßt. Hierzu benötigte sie bestimmte "Cards" sowie einen sogenannten "AIX RS-6000 ISDN Device Driver" in Form eines EDV-Programms. Zu diesem Zweck nahm sie Kontakt zur Firma G GmbH (G GmbH) mit Sitz in M auf, die keine Genehmigung zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besitzt.