LAG Düsseldorf, vom 14.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1448/01
ArbG Mönchengladbach, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 542/01
Arbeitnehmerüberlassung; Betriebliche Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und vermuteter Arbeitsvermittlung; arbeitsvertragliche Abbedingung von Rechten nach dem AÜG; Verwirkung; Feststellungsinteresse
BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 160/02
DRsp Nr. 2003/10867
Arbeitnehmerüberlassung; Betriebliche Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und vermuteter Arbeitsvermittlung; arbeitsvertragliche Abbedingung von Rechten nach dem AÜG; Verwirkung; Feststellungsinteresse
»Ist nach Art. 1 § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 13AÜG aF für einen bestimmten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entstanden, nimmt der Leiharbeitnehmer auch an einem in dieser Zeit durch Betriebsvereinbarung begründeten betrieblichen Versorgungswerk teil.«
Orientierungssätze:1. Ein Leiharbeitnehmer nimmt an einem beim Entleiher durch Betriebsvereinbarung begründeten betrieblichen Versorgungswerk teil, wenn während der Geltung der Betriebsvereinbarung auf Grund von Art. 1 § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 13AÜG aF ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bestand.
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