BAG - Urteil vom 18.02.2003
3 AZR 160/02
Normen:
BetrAVG § 1 ; AÜG Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 (a.F.) § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 § 13 (a.F.) ; BGB § 242 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 397
BAGE 105, 59
BAGReport 2003, 289
BB 2003, 2242
DB 2003, 2181
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1448/01
ArbG Mönchengladbach, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 542/01

Arbeitnehmerüberlassung; Betriebliche Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und vermuteter Arbeitsvermittlung; arbeitsvertragliche Abbedingung von Rechten nach dem AÜG; Verwirkung; Feststellungsinteresse

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 160/02

DRsp Nr. 2003/10867

Arbeitnehmerüberlassung; Betriebliche Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und vermuteter Arbeitsvermittlung; arbeitsvertragliche Abbedingung von Rechten nach dem AÜG; Verwirkung; Feststellungsinteresse

»Ist nach Art. 1 § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 13 AÜG aF für einen bestimmten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entstanden, nimmt der Leiharbeitnehmer auch an einem in dieser Zeit durch Betriebsvereinbarung begründeten betrieblichen Versorgungswerk teil.«

Orientierungssätze: 1. Ein Leiharbeitnehmer nimmt an einem beim Entleiher durch Betriebsvereinbarung begründeten betrieblichen Versorgungswerk teil, wenn während der Geltung der Betriebsvereinbarung auf Grund von Art. 1 § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 13 AÜG aF ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bestand.