LAG Köln - Urteil vom 21.08.1996
7 (2) Sa 351/96
Normen:
AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 13 ;
Fundstellen:
AuR 1997, 82
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 15/11 Ca 4631/95 - 13.12.95,

Arbeitnehmerüberlassung: Geltung der Grundsätze in einem Konzern

LAG Köln, Urteil vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 7 (2) Sa 351/96

DRsp Nr. 2001/5989

Arbeitnehmerüberlassung: Geltung der Grundsätze in einem Konzern

1. Die Gewinnabführung innerhalb eines Konzerns begründet noch keine "Gewerbemäßigkeit" von Arbeitnehmerüberlassungen im Konzern. 2. Die Auslegung des § 1 Abs. 2 AÜG durch das BAG dahin, dass bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis zum "Verleiher" endet, bedarf der Einschränkung dahin, dass die Beendigung nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers stattfindet.

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 13 ;

Tatbestand:

Die Beklagte (AG) betreibt Luftfahrt und ist ein beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch 5 Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaften versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten verwaltet. Die Personalkosten erhält die Beklagte von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten und den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.