LAG Köln - Urteil vom 20.09.2005
9 Sa 110/05
Normen:
AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1 Art. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 14243/03

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern - Geltendmachung früherer Begründung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsrentenanspruch

LAG Köln, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 110/05

DRsp Nr. 2006/19899

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern - Geltendmachung früherer Begründung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsrentenanspruch

»1. Soweit ein Überlassen von Arbeitnehmern im Konzernbereich vor der ausdrücklichen Klarstellung durch den Gesetzgeber im Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 als nicht erlaubnispflichtig nach dem AÜG angesehen wurde, wurde dies damit begründet, es fehle bei der konzerntypischen "gelegentlichen entgeltlichen Überlassung von Arbeitskräften an andere Konzerngesellschaften" an dem Merkmal der Gewerbsmäßigkeit.2. Der zunächst entliehene und zu einem späteren Zeitpunkt vom Entleiher eingestellte Arbeitnehmer verwirkt nicht das Recht, im Zusammenhang mit Betriebsrentenansprüchen die Begründung des Arbeitverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt kraft Fiktion nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG geltend zu machen, wenn er bei der Abrechnung der Vergütungsansprüche und der Jubiliäumszuwendungen hingenommen hat, dass von einem Bestand des Arbeitshältnisses erst ab der Einstellung ausgegangen worden ist.«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1 Art. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen bereits seit dem 2. November 1984 ein Arbeitsverhältnis besteht, was für die Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Versorgungsleistungen maßgeblich ist.