BAG - Urteil vom 03.12.1997
7 AZR 764/96
Normen:
AÜG §§ 1, 3, 9, 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 1 AÜG
BAGE 87, 186
BB 1998, 1640
DB 1998, 1520
NJW 1998, 3374
NZA 1998, 876
ZIP 1998, 1597
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6262/95
LAG Köln, vom 07.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 245/96

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

BAG, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 764/96

DRsp Nr. 1998/16584

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

»1. Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG setzt das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten voraus, wonach der Arbeitnehmer aufgrund der damit eingegangenen Verpflichtung seines Arbeitgebers bei dem Dritten zur Förderung von dessen Betriebszwecken tätig wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46 = AP Nr. 19 zu § 1 AÜG). 2. Der Einsatz eines Arbeitnehmers der Muttergesellschaft bei einer Tochtergesellschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wenn die Tochtergesellschaft nicht über eine eigene Betriebsorganisation verfügt oder mit der Muttergesellschaft einen Gemeinschaftsbetrieb führt.«

Normenkette:

AÜG §§ 1, 3, 9, 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages infolge eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.