BAG - Urteil vom 18.07.2012
7 AZR 451/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; AÜG (in der vom 8. November 2006 bis 31. Januar 2009 geltenden Fassung, a.F.) § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG (in der vom 8. November 2006 bis 31. Januar 2009 geltenden Fassung, a.F.) § 1 Abs. 3 Nr. 2; AÜG (in der vom 8. November 2006 bis 31. Januar 2009 geltenden Fassung, a.F.) § 9 Nr. 1; AÜG (in der vom 8. November 2006 bis 31. Januar 2009 geltenden Fassung, a.F.) § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 493
BB 2012, 2752
DB 2012, 2584
EzA-SD 2012, 3
NZA 2012, 1369
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1583/10
ArbG Dortmund, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5315/09

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern; Erlaunisfreiheit einer lediglich vorübergehenden Überlassung

BAG, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 451/11

DRsp Nr. 2012/20507

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern; Erlaunisfreiheit einer lediglich "vorübergehenden" Überlassung

Orientierungssätze: 1. Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF ist eine nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete Tätigkeit. a) Bei der Prüfung der Dauerhaftigkeit in diesem Sinne ist auf den einzelnen Überlassungsvorgang, nicht auf die gesamte Tätigkeit des Verleihers abzustellen. Lediglich die einmalige und kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung fällt aus der Erlaubnispflicht heraus. b) Soweit keine unmittelbaren gemeinnützigen Zwecke zugrunde liegen, reicht es für die Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil beim Verleiher oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen entsteht. 2. Eine die Erlaubnispflicht ausschließende Arbeitnehmerüberlassung innerhalb eines Konzerns nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG aF liegt nur in Fällen einer "vorübergehenden" Überlassung vor. Dafür ist zumindest Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung "normalerweise" gegenüber seinem Vertragsarbeitgeber erbringt und lediglich anlassbezogen einer anderen Konzerngesellschaft zur Arbeitsleistung überlassen wird.