AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 15; AÜG § 15a; AÜG § 16; LuftSiG § 2 S. 1; LuftSiG § 5 Abs. 1; LuftSiG § 5 Abs. 2; LuftSiG § 5 Abs. 3; LuftSiG § 5 Abs. 4; LuftSiG § 5 Abs. 5; LuftSiG § 5 Abs. 6; LuftSiG § 7 Abs. 1 Nr. 3; LuftSiG § 16 Abs. 3 S. 2, 3; LuftVG (a.F.) § 29c Abs. 1 S. 3; BGB § 278; BGB § 645 Abs. 1 S. 1; BPolG § 4; AsylVfG § 5 Abs. 5 (a.F.); SGB VIII § 4; ZPO § 256 Abs. 1; Richtlinie 2008/104/EG (vom 19. November 2008) über Leiharbeit; Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (vom 16. Dezember 2002) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt; Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (vom 11. März 2008) über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 268
BB 2012, 1407
EzA-SD 2012, 4
NZA-RR 2012, 455
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 27/10
ArbG Hamburg, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 319/09
Arbeitnehmerüberlassung; Luftsicherheitskontrollen an Flughäfen durch private Dienstleistungsunternehmen; Unerlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung i.S. des AÜG; Abgrenzung zu drittbezogenem Arbeitseinsatz aufgrund Dienst- oder Werkvertrags; Einsatz von nach § 5 Abs. 5 LuftSiG beliehenen Personen auf Flughafen
BAG, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 723/10
DRsp Nr. 2012/9528
Arbeitnehmerüberlassung; Luftsicherheitskontrollen an Flughäfen durch private Dienstleistungsunternehmen; Unerlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung i.S. des AÜG; Abgrenzung zu drittbezogenem Arbeitseinsatz aufgrund Dienst- oder Werkvertrags; Einsatz von nach § 5 Abs. 5 LuftSiG beliehenen Personen auf Flughafen
Orientierungssätze:1. Durch die Beleihung eines bei einem privaten Arbeitgeber angestellten Sicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG wird die Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht ausgeschlossen.2. Der ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, § 2AÜG abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist nach § 9 Nr. 1AÜG unwirksam. In diesem Fall kommt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kraft gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zustande.3. Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen.
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