BAG - Urteil vom 30.01.1991
7 AZR 497/89
Normen:
AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 ; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Nr. 1 ; BGB § 242 (Verwirkung), § 645 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 10 AÜG
AP Nr. 8 § 10 AÜG
BB 1991, 277, 2164, 2375
CR 1992, 284
DB 1991, 2335, 2342
EzA § 10 AÜG Nr. 3
NZA 1992, 19, 817
NZA 1992, 19, 917
SAE 1992, 209
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 129/87
II. Landesarbeitsgericht Mannheim - Urteil vom 12.4.1989 - 2 Sa 107/88 -,

Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

BAG, Urteil vom 30.01.1991 - Aktenzeichen 7 AZR 497/89

DRsp Nr. 2001/11982

Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

»1. Beim drittbezogenen Personaleinsatz aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages organisiert der Unternehmer (Arbeitgeber) die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst und bedient sich dabei seiner Arbeitnehmer als Erfüllungshilfen; er bleibt für die Erfüllung der im Vertrag mit dem Dritten vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des dem Dritten vertraglich geschuldeten Werkes verantwortlich. Dagegen liegt Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn der Arbeitgeber dem Dritten geeignete Arbeitskräfte überläßt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb nach seinen Weisungen einsetzt. 2. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder als Werk- oder Dienstvertrag entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Vertragsparteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht.