LAG Hamm, vom 01.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1014/89
Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Sprachkurs: Italienisch für Anfänger
BAG, Urteil vom 15.06.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 261/90
DRsp Nr. 1994/1619
Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Sprachkurs: Italienisch für Anfänger
»1. Eine Bildungsveranstaltung genügt nicht nur dann den gesetzlichen Voraussetzungen zur beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse zum ausgeübten Beruf vermittelt, sondern auch, wenn das erlernte Wissen im Beruf verwendet werden kann und so auch für den Arbeitgeber von Vorteil ist.2. Ein Sprachkurs "Italienisch für Anfänger" dient der beruflichen Weiterbildung einer Krankenschwester i. S. des AWbG NW, die während ihrer Tätigkeit italienische Patienten zu betreuen hat.«