LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.09.2005
2 Ta 189/05
Normen:
GVG § 17 § 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2700 c/04

Arbeitrechtsweg bei freiem Mitarbeitervertrag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 189/05

DRsp Nr. 2005/17997

Arbeitrechtsweg bei freiem Mitarbeitervertrag

»Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist trotz der Bezeichnung des Vertrags als "Freier Mitarbeitervertrag" zu bejahen, wenn die Mitarbeiterin Dienste schuldet, ihr die einzelnen Aufgaben zugewiesen werden, ihre Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern koordiniert wird und sie an einem bestimmten Ort eingesetzt wird, wo sie die dort geltenden Bürozeiten zu beachten hat.«

Normenkette:

GVG § 17 § 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der dieses den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bejaht hat.

Die Beklagte ist ein Software-Unternehmen. Die Klägerin war dort als Fachinformatikerin vom 13.10.2003 bis zum 11.03.2004 beschäftigt. Mit der Klage vom 12.10.2004 fordert die Klägerin für die Monate Januar bis März 2004 insgesamt eine Vergütung von 7.952,34 Euro.

Zwischen den Parteien war ein so genannter "Freier Mitarbeitervertrag" abgeschlossen.

In § 1 Abs. 2 dieses Vertrags heißt es:

"Der freie Mitarbeiter ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes, seiner Arbeitszeit, sowie seines Urlaubs frei."

§ 2 Abs. 1 des Vertrags lautet: