VGH Hessen - Urteil vom 19.06.2018
10 A 923/17
Normen:
SGB IX § 102 Abs. 4 a. F.;
Fundstellen:
DÖV 2018, 956
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2521/15

Arbeitsassistenz

VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 10 A 923/17

DRsp Nr. 2018/9146

Arbeitsassistenz

1. § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. gewährt dem schwerbehinderten Menschen einen gebundenen Anspruch dem Grunde nach auf Kostenübernahme.2. Über die Höhe der Kostenübernahme entscheidet das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen.3. Der Ermessensentscheidung können die Empfehlungen der Bundesarbeits- gemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX zugrundegelegt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2016 - 7 K 2521/15.F - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 102 Abs. 4 a. F.;

Tatbestand

Der am ... 1984 geborene Kläger leidet an einer spastischen Cerebralparese. Ihm wurde deshalb mit Bescheid des Versorgungsamtes Frankfurt am Main vom 18. März 1988 ein GdB von 100 zuerkannt. Er ist in Pflegestufe 3 eingestuft.