LAG Hamm - Urteil vom 22.08.2013
3 Sa 423/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 956/11

Arbeitsbedingungen nach dem equalpay-GebotVerjährung von Ansprüchen aus equalpay-GebotEntstehung Anspruch aus equalpay-Gebot

LAG Hamm, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 423/12

DRsp Nr. 2014/7552

Arbeitsbedingungen nach dem equalpay-GebotVerjährung von Ansprüchen aus equalpay-GebotEntstehung Anspruch aus equalpay-Gebot

Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen entsprechend einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer besteht von Anfang an; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien einem Tarifvertrag unterfällt, der auch einzelvertraglich in Bezug genommen werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.02.2012 - 1 Ca 956/11 - teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.686,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.075,66 € seit 11.06.2011, weiteren 1.945,66 € seit 10.09.2011 und weiteren 665,02 € seit 20.12.2011zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 67,3 €, die Beklagte zu 32,7 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64 %, die Beklagte zu 36 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.