BAG - Urteil vom 19.12.1991
6 AZR 592/89
Normen:
BMT-G II § 16, § 67 Nr. 10 S. 1, Nr. 32;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 67 BMT-G II
BB 1992, 716
BB 1992, 716, 925
BB 1992, 925
DB 1992, 1093
EzA § 611 BGB Nr. 1
NZA 1992, 560
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Nienburg - Urteil vom 11.5.1989 - 2 Ca 267/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 27.9.1989 - 4 Sa 892/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

BAG, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 6 AZR 592/89

DRsp Nr. 1996/6234

Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

»Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 67 Nr. 10 S. 1 BMT-G II liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, ohne dessen Aufenthaltsstelle konkret zu bestimmen, dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, daß er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit genau vorgibt.«

Normenkette:

BMT-G II § 16, § 67 Nr. 10 S. 1, Nr. 32;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Rufbereitschaft oder Arbeitsbereitschaft angeordnet hatte.

Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Krankenwagenfahrer im Rettungsdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung.

Einsatzort des Klägers ist das Kreiskrankenhaus in Sulingen, das von seiner Wohnung ca. 2,5 km entfernt liegt. Von dort kann er das Krankenhaus innerhalb von 10 Minuten erreichen, wenn er die erforderliche Dienstkleidung trägt. Wenn er sich erst ankleiden muß, benötigt er 12 bis 15 Minuten zur Einsatzstelle.

Neben seiner regelmäßigen Arbeitszeit leistet der Kläger Arbeitsbereitschaft in den Räumen des Krankenhauses. Bei Rufbereitschaft hält sich der Kläger regelmäßig in seiner Wohnung auf.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1986 wurde folgende Anordnung getroffen: