BAG - Urteil vom 24.09.1992
6 AZR 101/90
Normen:
BAT (a.F.) § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 367
NZA 1993, 517
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 10.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 169/87
LAG München, vom 20.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 115/89

Arbeitsbereitschaft von Rettungssanitätern

BAG, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 101/90

DRsp Nr. 1996/6257

Arbeitsbereitschaft von Rettungssanitätern

»Eine auf § 15 Abs. 2 BAT gestützte Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit liegt vor, wenn sich im Ausgleichszeitraum von 8 Wochen (§ 15 Abs. 1 BAT) durchschnittlich eine mindestens dreistündige Arbeitsbereitschaft pro Tag errechnen läßt, ohne daß die Arbeitsbereitschaft täglich oder wöchentlich tatsächlich in vollem Umfang anfallen muß (Ergänzung zu BAGE 58, 19 = AP Nr. 11 zu § 15 BAT).«

Normenkette:

BAT (a.F.) § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Bewertung der Wartezeit von Rettungssanitätern als Arbeitsbereitschaft oder als Überstunden.

Das Arbeitsverhältnis des als Rettungssanitäter bei dem Beklagten beschäftigten Klägers richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der bis 31. März 1989 geltenden Fassung. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt gemäß § 15 Abs. 2 BAT 55 Wochenstunden. Die Tätigkeit des Klägers umfaßt Nachtdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte und Werkstattdienste. An den Tagen mit Werkstattdienst leistet er 7 Stunden Arbeit.