BAG - Urteil vom 18.08.1998
1 AZR 589/97
Normen:
AGBG § 5 ; BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ; TÜV-VO § 6 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NZA 1999, 659
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 228/97
ArbG Wuppertal, vom 19.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3449/96

Arbeitsentgelt: Ablösung tariflicher Ansprüche durch Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 589/97

DRsp Nr. 2002/7541

Arbeitsentgelt: Ablösung tariflicher Ansprüche durch Betriebsvereinbarung

1. Wird im Arbeitsvertrag die Höhe der Vergütung durch die Angabe einer Entgeltgruppe festgelegt (hier: Vergütungsgruppe "LBO 10/5"), dann bezieht sich diese Verweisung mangels einer entgegenstehenden Bestimmung auf das Entgelt, das jeweils dieser Gruppe entspricht. An der Entwicklung dieses Entgelts nimmt der Arbeitnehmer teil. 2. Eine anderslautende Betriebsvereinbarung, auf die der Arbeitsvertrag hingegen nicht Bezug nimmt, ändert an dem Ergebnis selbst dann nichts, wenn sie beiden Parteien bei Vertragsschluss bekannt war.

Normenkette:

AGBG § 5 ; BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ; TÜV-VO § 6 Abs. 6 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche des Klägers.

Der Beklagte ist ein Verein, der Aufgaben der technischen Überwachung in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wahrnimmt. Er gehört nicht der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine an, die zumindest seit 1975 Vergütungstarifverträge abgeschlossen hat. Der Kläger ist beim Beklagten als amtlich anerkannter Sachverständiger beschäftigt. In dem am 1. Dezember 1970 abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag heißt es u.a.:

"...

3. Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttoentgelt, das sich wie folgt zusammensetzt:

Grundgehalt nach der Vergütungsgruppe LBO 10/5 DM 1.090,10 DM