Orientierungssätze:1. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gemäß § 2 VI Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV) über die Anpassung frei vereinbarter Gehälter, kann der Arbeitnehmer ein den angemessenen Abstand wahrendes Gehalt verlangen und auf Zahlung klagen. Das Gericht hat dann das angemessene Gehalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.2. Bei der Feststellung des angemessenen Gehalts sind insbesondere die ausgeübte Tätigkeit, das Gehaltsgefüge und die Gehaltsentwicklung in der Vergangenheit, die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sowie etwaige vom Arbeitgeber anlässlich der Tariferhöhung erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. In der Revisionsinstanz ist zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht alle maßgebenden Umstände berücksichtigt und bei der Subsumtion gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Bei der Gewichtung der Umstände steht dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zu.
Normenkette:
Gehaltstarifvertrag für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV, vom 10. April 2003); ZPO § 256 Abs. 2 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der geschuldeten Arbeitsvergütung.
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