BAG - Urteil vom 28.09.2005
5 AZR 565/04
Normen:
Gehaltstarifvertrag für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV, vom 10. April 2003); ZPO § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AfP 2006, 288
DB 2006, 619
NZA 2006, 107
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1496/03
ArbG München, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 16381/03

Arbeitsentgelt; angemessene Vergütung; Zwischenfeststellungsklage

BAG, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 565/04

DRsp Nr. 2005/21599

Arbeitsentgelt; angemessene Vergütung; Zwischenfeststellungsklage

Orientierungssätze: 1. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gemäß § 2 VI Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV) über die Anpassung frei vereinbarter Gehälter, kann der Arbeitnehmer ein den angemessenen Abstand wahrendes Gehalt verlangen und auf Zahlung klagen. Das Gericht hat dann das angemessene Gehalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. 2. Bei der Feststellung des angemessenen Gehalts sind insbesondere die ausgeübte Tätigkeit, das Gehaltsgefüge und die Gehaltsentwicklung in der Vergangenheit, die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sowie etwaige vom Arbeitgeber anlässlich der Tariferhöhung erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. In der Revisionsinstanz ist zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht alle maßgebenden Umstände berücksichtigt und bei der Subsumtion gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Bei der Gewichtung der Umstände steht dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zu.

Normenkette:

Gehaltstarifvertrag für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV, vom 10. April 2003); ZPO § 256 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der geschuldeten Arbeitsvergütung.