Die Parteien streiten um eine Gehaltserhöhung ab Dezember 2002.
Der Kläger ist seit dem 01.05.1987 entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 24.03.1987 (Bl. 8 f. d.A.) bei der Beklagten beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis kommen kraft Verbandszugehörigkeit beider Seiten die Tarifverträge für Redakteure/Redakteurinnen an Tageszeitungen zur Anwendung.
Der Kläger war bis 1992 als Leiter des Ressorts "Auf Seite 3" der A. tätig. Für diese Aufgabe waren ihm fünf bis sechs Redakteure zugewiesen. Danach war der Kläger für die Beklagte als Autor tätig. Die Vergütung blieb vereinbarungsgemäß unverändert.
Der Kläger ist seit dem 12.03.1998 freigestelltes Betriebsratsmitglied.
In der Anlage zum Anstellungsvertrag vom 24.03.1987 (Bl. 11 d.A.) ist unter Ziff. 3. folgendes geregelt:
"Das Gehalt des Herrn D. ist in freier Vereinbarung zustande gekommen, wobei es erheblich über einem etwa in Frage kommenden Tarifgehalt des Gehaltstarifvertrages für Redakteure an Tageszeitungen liegt.
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