Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, die nach dem Arbeitsvertrag durch Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung festzulegende Pauschalvergütung des Klägers 1982 entsprechend dem Rhythmus der vergangenen Jahre zeitgleich mit der Beamtenbesoldung zu erhöhen.
Der Kläger ist ab 12. Juni 1979 bis zum 31. August 1983 als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Pädagogik an der Ruhr-Universität Bochum aufgrund mehrfach befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden. Der schriftliche, formularmäßig gestaltete Arbeitsvertrag hat - soweit es hier interessiert - folgenden Wortlaut:
"§ 1
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