BAG - Urteil vom 05.02.1986
5 AZR 632/84
Normen:
BGB § 242 § 611 ;
Fundstellen:
BAGE 51, 113
AP Nr. 21 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
DB 1986, 2190
DÖD 1986, 271
EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 18
NJW 1986, 2593
NZA 1986, 605
Vorinstanzen:
I. ArbG Bochum - Urteil vom 20.09.1983 - 4 Ca 137/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 28.09.1984 - 5 Sa 2171/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsentgelt: Annahme einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 05.02.1986 - Aktenzeichen 5 AZR 632/84

DRsp Nr. 2007/24802

Arbeitsentgelt: Annahme einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst

»Ist im Bereich des öffentlichen Dienstes eine über Jahre hinweg erfolgte Anpassung einer vertraglich vereinbarten Vergütung an die jeweilige Erhöhung der Beamtenbesoldung daraufhin zu würdigen, ob eine betriebliche Übung entstanden ist, so ist dabei für die Erwägungen kein Raum, die bei freiwilligen oder übertariflichen Leistungen im Bereich des öffentlichen Dienstes gegen das Vorliegen einer betrieblichen Übung sprechen (Abgrenzung zu BAG AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, die nach dem Arbeitsvertrag durch Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung festzulegende Pauschalvergütung des Klägers 1982 entsprechend dem Rhythmus der vergangenen Jahre zeitgleich mit der Beamtenbesoldung zu erhöhen.

Der Kläger ist ab 12. Juni 1979 bis zum 31. August 1983 als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Pädagogik an der Ruhr-Universität Bochum aufgrund mehrfach befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden. Der schriftliche, formularmäßig gestaltete Arbeitsvertrag hat - soweit es hier interessiert - folgenden Wortlaut:

"§ 1