BAG - Urteil vom 20.12.1995
10 AZR 1022/94
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin § 23 ; TV-13. ME (TV über ein 13. tarifliches Monatseinkommen) §§ 2 3 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 61/94
ArbG Stuttgart, vom 30.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 830/93

Arbeitsentgelt: Anspruch auf 13. Monatsgehalt während des Erziehungsurlaubs

BAG, Urteil vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 1022/94

DRsp Nr. 2002/7630

Arbeitsentgelt: Anspruch auf 13. Monatsgehalt während des Erziehungsurlaubs

1. Die Arbeitnehmerin erfüllt die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf das 13. Monatseinkommen nach § 3 TV-13. ME, wenn sie dem Betrieb mit Ablauf des vor Antritt des Erziehungsurlaubs liegenden Kalenderjahres ununterbrochen länger als 12 Monate angehörte und keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 3 Nr. 4 TV-13. ME vorlag. 2. Die tariflichen Bestimmungen erfordern keine tatsächliche Arbeitsleistung im Kalenderjahr.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin § 23 ; TV-13. ME (TV über ein 13. tarifliches Monatseinkommen) §§ 2 3 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über ein tarifliches 13. Monatseinkommen.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (MTV) sowie der Tarifvertrag über ein 13. tarifliches Monatseinkommen (TV-13. ME) Anwendung.