LAG Hamburg - Beschluss vom 11.11.1994
6 TaBV 2/94
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BetrR 1995, 35

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Bezahlung der Arbeitspause nach Umsetzung aus dem Wechselschicht- in den Normalschichtbetrieb

LAG Hamburg, Beschluss vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 6 TaBV 2/94

DRsp Nr. 2002/6572

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Bezahlung der Arbeitspause nach Umsetzung aus dem Wechselschicht- in den Normalschichtbetrieb

1 a) Aus der Umsetzung von Mitgliedern des Betriebsrats von Wechselschicht- in den Normalschicht-Betrieb zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen. b) Umgesetzte Betriebsratsmitglieder sind nach dem Lohnausfallprinzip finanziell weiterhin so zu stellen, als wären sie weiterhin im Wechselschicht-Betrieb tätig. 2. Da eine bezahlte Arbeitspause Entgeltcharakter hat unterliegt sie damit unter den Schutzbereich des § 37 Abs. 2 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ;

Hinweise:

Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen:

Stehen, BetrR 1995, 35

Fundstellen
BetrR 1995, 35