BAG - Urteil vom 26.09.2012
10 AZR 330/11
Normen:
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) § 13; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) § 16;
Fundstellen:
AP Versorgungsbetriebe Nr. 4
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1376/10
ArbG Oberhausen, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 560/10

Arbeitsentgelt; Anspruch auf die Sonderzahlung bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 330/11

DRsp Nr. 2012/20712

Arbeitsentgelt; Anspruch auf die Sonderzahlung bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Orientierungssatz: Der volle Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 16 Abs. 1 TV-V ermäßigt sich nicht um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer einen Krankengeldzuschuss nach § 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V erhalten hat. Auch dies sind Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall iSv. § 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2011 - 10 Sa 1376/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 1. September 2010 - 3 Ca 560/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 360,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) § 13; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2009.