LAG Köln - Urteil vom 17.10.1996
5 Sa 58/96
Normen:
BGB §§ 133, 157, 242, § 612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 94
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5584/94

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Tariflohn eines freien Mitarbeiters, dessen Arbeitnehmerstatus rechtskräftig festgestellt wurde

LAG Köln, Urteil vom 17.10.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 58/96

DRsp Nr. 2001/5963

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Tariflohn eines "freien Mitarbeiters", dessen Arbeitnehmerstatus rechtskräftig festgestellt wurde

Bestehen in einem Betrieb unterschiedliche Vergütungsordnungen für sogenannte "freie Mitarbeiter" (Honorarrichtlinien) und Arbeitnehmer (Tarifvergütung), so hat ein als "freier Mitarbeiter" eingestellter Arbeitnehmer, dessen Arbeitnehmerstatus aufgrund einer Statusklage rechtskräftig feststeht, nur Anspruch auf die tarifliche Vergütung und nicht auf Weitergewährung des bisher gezahlten Honorars als Arbeitsentgelt.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 242, § 612 Abs. 2 ;

Tatbestand: